Ihr B2B Bestellshop für den technischen Fachhandel im Bereich Mähroboter Zubehör & Garagen sowie Umwelt- & Reinigungstechnik

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Working Robots GmbH, Im Moosteil 1, 89291 Holzheim

 

I. Geltung

 

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Werkleistungen.
  2. Einkaufsbedingungen oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

 

II. Vertragsschluss

 

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
  2. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
    Von uns gemachte Angaben und Daten zu Bestand- und Ersatzteilen von bestimmten Herstellern dienen alleine Referenzzwecken und sind nicht verbindlich, soweit die gelieferten Teile technisch gleichwertig sind.
  3. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.
  4. Zusätzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.

 

III. Lieferung

 

  1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen.
  2. Bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.
  3. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbaren Umfange zulässig.
  4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch ist nach Maßgabe der allgemeinen Haftung gem. §7 begrenzt.
  5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  6. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  7. Eine Warenrücksendung darf nur nach vorzeitiger Absprache und auf Kulanzbasis erfolgen. Für eine Rücksendung wird ein Bearbeitungsaufwand über 15% in Abzug gebracht. Artikel mit einem Nettowert unter 30,00€ sind unwirtschaftlich und werden abgelehnt. Das ausgefüllte Retourenformular muss bei jeder Sendung beiliegen. Die Ware muss im im Originalzustand und in der Originalverpackung zurückgesandt werden. Rücklieferung erfolgen grundsätzlich "Frei Haus". Bei unfreien Sendungen sehen wir uns leider gezwungen, die Annahme zu verweigern.

 


IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

 

  1. Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
  2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  4. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
  6. Die Rechnungsstellung erfolgt auf dem elektronischen Weg (z. B. per Mail) an die in unserem System hinterlegte eMail-Adresse.

 

V. Transport, Gefahrenübergang

 

  1. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen.
  2. Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen und wenn wir den Transport durch eigene Leute ausführen lassen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über. Gleiches gilt entsprechend, wenn die Ware ab Werk eines von uns beauftragten Dritten geliefert wird.
  3. Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
  4. Verzögert sich bei der Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns gegenüber dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist, spätestens jedoch 3 Monate nach Fertigstellung des Werkes.

 

VI Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

 

  1. Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. 
  2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eingang auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche, schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
  3. Gültig für Endverbraucher. Bei Mängeln der gelieferten Ware oder der Werkleistung können wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Hierbei können wir nach unserer Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung - für uns kostenpflichtig - an uns geschickt wird oder der Besteller die mangelhafte Ware bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitskosten) sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt auch für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  4. Gültig für Händler (Einkäufer mit Widerverkaufsrabatt): Bei Mängeln der gelieferten Ware ist der Händler für die Reparatur der Ware verantwortlich. Dieser kann unter https://www.working-robots-shop.de/garantieantrag einen entsprechenden Gewährleistungsantrag stellen. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Händler die benötigten Ersatzteile sowie die Arbeitszeit anhand von Richtzeiten gutgeschrieben. 
  5. Im Fall es Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, der ernsthaften und endgültigen Verweigerung, der unzumutbaren Verzögerung oder des vergeblichen Versuchs der Nacherfüllung, steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine unzumutbare Verzögerung liegt vor, wenn der Unternehmer die Nichterfüllung nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erbringt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Mängelhaftung um eine Fertigungsleistung handelt.
  6. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Besteller unter den in §7 bestimmten Voraussetzungen keinen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Im Falles eines Mangels in den Fällen des §438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Ist der Mängelanspruch von einem Verschulden abhängig, so gilt die Verjährungsfrist nach Maßgabe des §7 Nr. 4. 
  8. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprüche für Mängel.

 

VII. Allgemeine Haftung

 

  1. Im Fall einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen) oder Garantie betrifft oder zu einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  2. Bei einer Haftung wegen fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbar war.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
  4. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 12 Monate, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle Liefergegenstände (Waren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten - auch künftigen - Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit dem Besteller bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den die ursprüngliche Forderung von uns ausmacht.
  3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
  5. Bei Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
    Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Miteigentum von uns stehende Ware, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, unentgeltlich für uns zu verwahren.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.
    Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns die Forderung einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  7. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Handelsrechnung. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht.
  8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
  9. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  10. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von ihrer Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen.
    Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet das Recht von uns, die Abtretung gegenüber dem Besteller selbst anzuzeigen.
  11. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
    Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.
  12. Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern.
    Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderungen abgetreten.
  13. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

  1. Auf alle zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Memmingen, Deutschland. 
  3. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Memmingen, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben. 
  4. Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. 

 

 

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